Allgemeine Verkaufsbedingungen Bartsch Collectionen -
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Ronald Bartsch
1. Vorbemerkung/ Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
(1.1) Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren durch die Firma BartschCollectionen (im folgenden Verkäufer) an ihre Vertragspartner (im folgenden Käufer). In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden.
(1.2) Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die vorbehaltlose Lieferung, Annahme der Bezahlung oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht als Anerkennung solcher Bedingungen durch den Verkäufer. Abweichende Einkaufsbedingungen werden nicht akzeptiert. Einer ausdrücklichen Zurückweisung abweichender Bedingungen des Käufers bedarf es nicht.
2. Vertragsabschluss
(2.1) Die Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und - Möglichkeit freibleibend. Eine Bestellung wird entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung des Auftrages angenommen.
(2.2) Der Käufer ist bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer an seine Bestellung gebunden. Die Bestätigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
3. Produktbeschreibungen
(3.1) Alle Angaben, wie u. a. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und insbesondere Farben in Prospekten, Preislisten und sonstigen Unterlagen des Verkäufers sind unverbindlich. Konstruktions-, Produktions-, sowie sonstige
Detailänderungen gegenüber den Produktbeschreibungen bleiben im Rahmen des Standes der Technik ausdrücklich vorbehalten.
(3.2) Dem Käufer überlassene technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und dergleichen bleiben im Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch vervielfältigt werden.
4. Preis, Zahlung
(4.1) Der Preis versteht sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Verpackung und Transportversicherung sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt. Preise in Angeboten beziehen sich grundsätzlich auf die Abnahme von original Verpackungseinheiten, bei Kleidung auf Normalgrößen.
Übergrössenzuschläge: Herrenhemden Grössen: 47/48 u. 49/50 + 10 %,
Herren-Normalgrössen: 56, 58, 60 + 10 %, 62, 64 + 25 %, 66, 68, 70 + 40 %
Herren, schlanke Grössen: 110, 114 + 10 %, 118, 122 + 25 %, 126, 130 + 40 %
Herren, untersetzte Grössen: 28, 29, 30 + 10 %, 31, 32 + 25 %, 33, 34, 35 + 40 %,
Herren, US-Grössen: 2XL + 10 %, 3XL + 25 %, ab 4XL + 40 %
Damen, normale Grössen: 50, 52 + 10 %, 54, 56 + 25 %, 58, 60 + 40 %,
Damen, schlanke Grössen: 100, 104 + 10 %, 108, 112 + 25 %, 116, 120 + 40 %,
Damen, US-Grössen: XXL + 10 %, ab XXXL + 25 %
(4.2) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gehen Erhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsabschluss zu Lasten des Käufers. Wird der Preis einer Ware durch Änderungen der Abgabegesetze beeinflusst, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis im Umfang
der Beeinflussung nachträglich zu ändern.
(4.2.1) Versandkostenanteil:
Bis 10 kg 5,15 Euro
10 - 20 kg 8,15 Euro
20 - 31,5 kg 11,15 Euro
(4.3) Bei Exportgeschäften gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers, soweit sie in dessen Land anfallen.
(4.4) Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort und ohne Abzüge fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(4.5) Der Verkäufer ist berechtigt, ab Fälligkeit 5 % Zinsen zu berechnen, wenn der Käufer Kaufmann ist. Ab Verzugseintritt werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw., soweit
der Käufer nicht Verbraucher ist, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem vorgenannten Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
(4.6) Gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere Ankündigung alle weiteren Lieferungen zu verweigern. bis der Käufer Vorkasse geleistet hat.
(4.7) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Käufers jeweils zunächst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
(4.8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
(4.9) Veranlasst der Besteller die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, Planungen oder ähnliche Vorarbeiten, so kann der Verkäufer die damit verbundenen Kosten dem Besteller auch dann in Rechnung stellen, wenn dieser letztendlich keinen Auftrag
erteilt. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
5. Lieferung und Gefahrübergang
(5.1) Der Versand der Ware erfolgt vom Sitz des Verkäufers oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers auf eine vom Verkäufer nach freiem Ermessen gewählte Transportart. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Transportrisiko in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers zu versichern.
(5.2) Für Verträge mit Kaufleuten gilt, dass die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt.
(5.3) Für Verträge mit Nichtkaufleuten gilt, dass der Verkäufer im Fall der unverschuldeten nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Selbstbelieferung vom Vertrag ganz oder - im Fall der teilweisen Selbstbelieferung - teilweise zurückzutreten
kann. Tritt der Verkäufer in einem solchen Fall teilweise zurück, steht dem Käufer das Recht zu, seinerseits von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die erbrachte Teilleistung und/oder die Erbringung der Teilleistungen, wegen der der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, für ihn kein Interesse haben. Ansprüche der Parteien gegen die jeweils andere auf Ersatz der durch den vollständigen oder teilweise erklärten Rücktritt entstandenen Schäden bestehen nicht.
(5.4) Nimmt der Käufer die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Frist berechtigt, nach seiner Wahl dem Käufer die Ware zu berechnen und diese unaufgefordert an ihn zu Übersenden oder für dessen Rechnung einzulagern. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
(5.5) Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch, sofern es sich um Lieferungen von einem inländischen Ort an einen inländischen Ort handelt, Überschreitungen um bis zu 10 Werktage vom Käufer akzeptiert werden. Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus und/oder an einen ausländischen Abnehmer, akzeptiert der Käufer Überschreitungen um bis zu 30 Tage.
(5.6) Falls der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug gerät, ist der Käufer, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden bis zur Höhe von höchstens 10 % des Vertragspreises der Ware, mit deren Lieferung der Verkäufer in Verzug geraten ist, zu verlangen, es sei denn, der Verzug ist vom Verkäufer grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zu diesem Begriff S.Ziff. 9.2), die zum Verzug geführt haben, gilt diese Beschränkung nicht, jedoch haftet der Verkäufer dann nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
(5.7) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(5.8) Bei Einzel- oder Sonderanfertigungen entbinden produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis 5 % ( bei Geschäften mit Kaufleuten bis 10 %) den Käufer nicht von seiner Abnahmeverpflichtung und werden in der Rechnung berücksichtigt.
6. Leistungshindernisse
(6.1) Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der für den Verkäufer erforderlichen Patent- und sonstiger Schutzrechte und Lizenzen, wie zum Beispiel Ein- und Ausfuhrlizenzen, Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutzrechte etc.
(6.2) Bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Revolution, politischer Umwälzung etc., sowie im Fall eines Streiks im eigenen Betrieb oder eines Rohstoffmangels ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist
nach Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer deswegen Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen könnte.
7. Eigentumsvorbehalt
(7 1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls der Käufer aufgrund Vereinbarung mit dem Verkäufer
durch Scheck zahlt, bleiben die Rechte des Verkäufers aus dieser Ziffer 7 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks bestehen.
(7.2) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufer, ohne dass für diesen hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird seine Vorbehaltsware mit anderen, ihm nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf den Verkäufer, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.
(7.3) Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird.
Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm Gegenüber dem Dritten
erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
(7 4) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seine Versicherung ab.
(7.5) Der Verkäufer nimmt die in Ziffer 7 vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
(7 6) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
(7.7) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so ist der Käufer hierzu verpflichtet.
(7.8) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach Wahl des Verkäufers auch teilweise, z. B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an
einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben.
(7.9) Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu
unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet,
bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.
8. Mängelhaftung / Gewährleistung
Der Verkäufer leistet unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus weichem Rechtsgrund und vorbehaltlich der Ziffer 9. wie folgt Gewähr:
(8 1) Für Verträge mit Kaufleuten gilt die Regelung des
§ 377 HGB mit der Maßgabe, dass eine Mängelanzeige zur Wirksamkeit unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware beim Kunden, schriftlich spezifiziert eingehen muss.
(8.2) Ist der Käufer nicht Kaufmann, das Geschäft aber kein Verbrauchsgüterkauf, ist der Käufer verpflichtet, die Ware binnen einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung einer angemessenen Prüfung auf etwaige Mängel zu unterziehen. Tritt dabei oder
auch später ein Mangel zu Tage, ist dieser binnen einer Woche ab Entdeckung dem Verkäufer schriftlich spezifiziert anzuzeigen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflichten, sind etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nicht seinerseits noch in der Lage ist, den Vorlieferanten aufgrund des Mangels in Regress zu nehmen.
(8.3) Für Kaufleute gilt zudem eine Pflicht, dem Verkäufer bereits den begründeten Verdacht eines nicht nur unerheblichen Mangels mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu verifizieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Käufers.
(8.4) Wenn nach den vorstehenden Regelungen eine Mängelhaftung dem Grunde nach zu bejahen ist, hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Käufer die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Käufer. Nachbesserung und Ersatzlieferung bei Mangelrüge erfolgen nur auf Kulanz, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich die Mangelhaftigkeit zugesteht. Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(8.5) Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für Versand und Verpackung, sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung der
Waren zu berechnen. Diese angemessene Vergütung beträgt mindestens € 25,00, , maximal aber 20 % des Warenwertes.
(8.6) Bei Transportschaden hat der Käufer die Ersatzansprüche gegenüber Dritten sicherzustellen und unverzüglich den Beförderungsunternehmer zur Schadensfeststellung hinzuzuziehen.
(8.7) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen ein Jahr ab Auslieferung, wenn der Käufer ein Unternehmer ist, ansonsten beträgt sie zwei Jahre.
9. Haftung
(9.1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
(9.2) Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
(9 3) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Satz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne der Ziffer 9.2.
(9.4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Sonstige Bestimmungen
(10.1) Erfüllungsort ist Leinfelden-Echterdingen, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
(10.2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Sitz des Unternehmes BartschCollectionen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch an einem für den Käufer begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Für den Fall, dass der Käufer seinen Sitz im Ausland hat, sind die Parteien auch berechtigt, eine Klage vor dem zuständigen Schiedsgericht des Verkäufers, statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben.
(10.3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages finden die Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung Anwendung.
(10.4) Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anfallende personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(10.5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.